Auswahl des Datenschutzbeauftragten

Wegen der hohen Anforderungen an die Person des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und des Umstandes, dass die Aufsichtsbehörden die Fachkunde des Datenschutzbeauftragten prüfen, sich nachweisen lassen und in berechtigten Fällen auch die unwirksame Bestellung feststellen oder den Datenschutzbeauftragten sogar von seiner Bestellung entheben können, bereitet seine Bestellung oftmals "praktische Schwierigkeiten". Die ehemalige Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Bettina Sokol, formulierte dies in ihrem 17. Datenschutzbericht wie folgt:

"Grundsätzlich ist die Möglichkeit für die Bestellung externer Beauftragter [...] oft eine praktikable Lösung, da sie häufig selbst nicht über Personal verfügen, das die für Datenschutzbeauftragte erforderliche fachliche Eignung hat. Hierfür wurde die Möglichkeit zur Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten geschaffen, welche mittlerweile auch durch die Berufsbezeichnungen "Fachkraft für Datenschutz und Datenschutzbeauftragter" klar definiert wurde.“

Jeder Unternehmer, den eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten trifft, sollte daher darüber nachdenken, ob es nicht sinnvoller erscheint, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Ein externer Datenschutzbeauftragter kann aufgrund von Erweiterungen des StGB (§ 203 Abs. 2a StGB) auch für Geheimnisträger, wie Zahnärzte und Ärzte, tätig werden, da ihm ein entsprechendes Recht zur Aussageverweigerung zukommt und auch das strafprozessuale Beschlagnahmeverbot auf diesen ausgeweitet wurde.

Der mit einem externen Datenschutzbeauftragten zu schließende Dienstvertrag muss dabei so ausgestaltet sein, dass eine unabhängige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gewährleistet wird. Dies soll durch entsprechende Kündigungsfristen, Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten gewährleistet werden. Der Düsseldorfer Kreis empfiehlt grundsätzlich eine Vertragslaufzeit von mindestens vier Jahren, bei Erstverträgen wird wegen der Notwendigkeit der Überprüfung der Eignung grundsätzlich eine Vertragslaufzeit von ein bis zwei Jahren empfohlen. Bei Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten müssen Unternehmen eine bedarfsgerechte Leistungserbringung sicherstellen. Auch externe Datenschutzbeauftragte müssen ihre Leistungen daher in angemessenem Umfang in der beauftragenden verantwortlichen Stelle selbst erbringen. Hierfür sollen Unternehmer und externer Datenschutzbeauftragter ein angemessenes Zeitbudget konkret vereinbaren und vertraglich festgelegen.

Wer einen innerbetrieblichen (angestellten) Datenschutzbeauftragten bestellen möchte, hat für seine fachliche Qualifikation und fortlaufende Weiterbildung Sorge zu tragen. Die hier auflaufenden Kosten können erheblich sein.