Datenschutz als Wettbewerbsvorteil

Lange Zeit fristet der Datenschutz eher ein Schattendasein. Die zahlreichen Bestimmungen hierzu blieben weitgehend unbeachtet, das notwendige Gespür für datenschutzrechtliche Belange war weder bei den Unternehmern, noch bei den Verbrauchern angekommen.

 

 

 

Warum Datenschutz, ich hab doch nichts zu verbergen?

 

 

 

Dies oder ähnliches konnte man anlässlich der in den vergangenen Jahren ausgeweiteten Facebook- und Twitter-Kultur durchaus annehmen. Dementsprechend galt Datenschutz lange Zeit nicht als so wichtig. Nicht zu Letzt die jüngsten Datenskandale und die Berichte über umfassende Spionageaktivitäten der Geheimdienste haben hier offenbar zu einem Umdenken geführt. Datenschutz und Datensicherheit sind heutzutage mehr als je zuvor nicht nur Verpflichtung, sondern auch Chance. Wie eine aktuell im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands erstellte Studie verdeutlicht, ist bereits heut mehr als jeder Dritte bereit, für ein besseres Datenschutzniveau auch Geld zu bezahlen. In der Pressemitteilung des vbzv (vom 04.09.2013) heißt es:

 

 

 

Der Schutz persönlicher Daten im Internet gewinnt für Verbraucher in Deutschland an Bedeutung. Mehr als jeder Dritte ist bereit, für mehr Datenschutz ins Portemonnaie zu greifen: 35 Prozent der Befragten würden für Internetdienste wie E-Mail oder Soziale Netzwerke zahlen, wenn sie höchsten Datenschutz bieten und werbefrei sind. Das zeigt eine aktuelle Umfrage von TNS Emnid im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), die im Rahmen des Wahlchecks www.verbraucher-entscheiden.de durchgeführt wurde.

 

 

 

Gleichwohl ist das Potential eines rechtswirksamen Datenschutz- und Datensicherheitsniveaus noch nicht überall angekommen. Ebenso sind es die bereits heute hierzu existenten zahlreichen gesetzlichen Verpflichtungen, die nicht nur Großkonzerne, sondern grundsätzlich jede datenverarbeitende Stelle treffen: So haben Unternehmen, die regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter mit der Datenverarbeitung beschäftigen, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dies gilt beispielsweise auch für Ärzte, Anwälte und andere bereits beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet Personengruppen. Bereits seit 2012 werden in diesem Zusammenhang bayernweit systematisch Datenschutzüberprüfungen bei niedergelassenen Ärzten durchgeführt. Andere Bundesländer stehen hier in den Startlöchern. Geprüft wird auch,

 

 

 

• wie die Ärzte mit Patientendaten im Empfangsbereich umgehen,

 

• ob externe Stellen auf die Patientendaten Zugriff haben und wenn ja, wie dies faktisch und rechtlich geregelt ist,

 

• ob die Mitarbeiter auf das Datengeheimnis und die Schweigepflicht verpflichtet sind,

 

• ob und wie die Patientendaten an Dritte, z.B. private Abrechnungsstellen, weitergegeben werden

 

• ob die Behandlungsbereiche in der Praxis so angeordnet sind, dass Gespräche zwischen Arzt und Patienten nicht von Dritten mitgehört werden können

 

• wie die Zugriffsberechtigung bei der Datenverarbeitung innerhalb der Praxis ausgestaltet ist und welche Software eingesetzt wird.

 

 

 

Kaum ein Arzt ist ausreichend auf die Beantwortung derartiger Fragen vorbereitet. Oft ist nicht einmal ein Ansprechpartner für Datenschutzfragen in der Arztpraxis benannt. Dies ist mehr als leichtsinnig. Denn stellt die Aufsichtsbehörde Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder technische bzw. organisatorische Mängel fest, kann sie Maßnahmen zur Beseitigung anordnen, die Im Einzelfall sogar bis hin zu einer Stilllegung der Datenverarbeitung und/oder zur Verhängung empfindlicher Bußgelder führen können. Maßnahmen der Datenschutzaufsicht können nicht ausreichend vorbereitete Unternehmen daher schnell in Bedrängnis bringen.

 

 

 

Die aktuelle Studie des vzbv zeigt jedoch: Datenschutz und Datensicherheit können sich als zentrale Wettbewerbsvorteile darstellen. Dies wird honoriert. Unternehmen, die den Datenschutz als Produktmerkmal ausgestalten werden, schnell feststellen, dass sich ein geordneter Datenschutz auch als „Entscheidungskriterium“ darstellt. Gerade der Mittelstand sollte den „Datenschutz als Alleinstellungsmerkmal“ daher nicht nur wegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen, sondern auch unter dem werblichen Aspekt nicht weiter stiefmütterlich behandeln.