Datenschutz für Ärzte- und Zahnärztenetze

Datenschutz Ärztenetz

Das Thema Vernetzung steht auch bei Ärzten und Zahnärzten hoch im Kurs. Die hierdurch sowohl auf organisatorischer / wirtschaftlicher Ebene (beispielsweise durch Synergieeffekte im Bestellwesen oder auch in Sachen Qualitätsmanagement), aber auch in der Patientenversorgung (Stichwort: Vermeidung von Doppeluntersuchungen) zu erzielenden Effekte haben in den vergangenen fünf Jahren eine Vielzahl professionell geleiteter Ärzte- und Zahnärztenetze entstehen lassen. Die im Aufbau zumeist regional geprägten (fachübergreifenden) Strukturen zeichnen sich in vielen Fällen durch die Implementierung praxisübergreifender Leitlinien und Behandlungsabläufe sowie ausgefeilte Qualitätsmonitoring-Maßnahmen aus.

 

Ärzte- und Zahnärztenetze werden dabei auch durch die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit selektiver Versorgungssysteme (§§ 73 ff. SGB V) und die besondere Berücksichtigung der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen auf Vergütungsebene (§ 87b Abs. 2 SGB V) gefördert. Schließlich wird ein Arzt / Zahnarzt allein mit keiner Krankenkasse einen Selektivvertrag verhandeln können; nur im Zusammenschluss ist hier eine Verhandlung auf Augenhöhe möglich und denkbar. Gleichsam schafft der zulässige Zusammenschluss auch politisches Gehör.

 

Ein derartiger Zusammenschluss ist ohne Beachtung des Datenschutzes jedoch kaum denkbar. Gerade dort, wo es um die gemeinsame Behandlung von Patienten und den interkollegialen Austausch von Befund- und Behandlungsberichten geht, stellen sowohl das BDSG, als auch das SGB V hohe Anforderungen. Der Umgang mit besonderen Arten personenbezogener Daten ist in diesem Sinne nicht allein deshalb zulässig, weil hier Ärzte und/oder Zahnärzte miteinander kooperieren.

 

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Fragen des Datenschutzes hier oft nur stiefmütterlich behandelt werden. Werden Themenkomplexe, wie der einer gesicherten elektronischen Kommunikation, zum Teil noch bedacht, wird über die Bestellung eines Datenschutzbeauftragen für die Kooperation nur selten diskutiert. Dies kann nicht nur erhebliche ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch und vor allem zu einem Vertrauensverlust der teilnehmenden Patienten führen. Wer hier frühzeitig die richtigen Weichen in Richtung Datenschutz und Datensicherheit stellt, wird langfristig hiervon profitieren.

 

Lassen Sie sich hier ebenso professionell beraten, wie Sie selber behandeln, und schieben sie das Thema Datenschutz nicht beiseite. Unsere Mitarbeiter haben langjährige Erfahrung in der Beratung auch in diesem Sektor und sind Ihnen und Ihren Kollegen auch hier kompetente Ansprechpartner in Sachen Datenschutz.